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   VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95   

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VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95 (https://dejure.org/1996,2355)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 (https://dejure.org/1996,2355)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 1996 - 4 S 3419/95 (https://dejure.org/1996,2355)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Normenkontrollverfahren: Gültigkeit der Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" - Regelung der Altersermäßigung für teilzeitbeschäftigte Lehrer rechtmäßig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gültigkeit der Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 08.05.1995; Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag; Voraussetzungen für die Regelung der Altersermäßigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 102
  • NVwZ-RR 1998, 49
  • NVwZ-RR 1998, 50
  • VBlBW 1997, 183
  • DVBl 1997, 1013 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92

    Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    3 Abs. 2, 3 GG verbietet aber auch die mittelbare Diskriminierung von Frauen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 28.9.1992 - 1 BvR 496/87 -, NZA 1993, 213; BAG, Urteil vom 20.11.1990, BAGE 66, 264; Urteil vom 26.5.1993, BAGE 73, 166; dazu auch Bayer. VGH, Urteil vom 25.10.1995, a.a.O.).

    Vielmehr liegt eine nach Art. 3 Abs. 2, 3 GG verbotene mittelbare Diskriminierung nur dann nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. BAG, Urteil vom 26.5.1993, a.a.O., m.w.N.).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt aber dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; dabei ist die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 4.6.1992, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.5.1993, a.a.O.).

    Solche rechtfertigenden Gründe von hinreichendem Gewicht (vgl. dazu BAG, Urteil vom 26.5.1993, a.a.O.) sieht der Senat - wie ausgeführt - in den vom Antragsgegner konkret dargelegten Schwierigkeiten, zu denen eine Unterrichtsplanung mit 0, 5 Wochenstunden bei der erheblichen Zahl der betroffenen teilzeitbeschäftigten Lehrer führen müßte.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350).

    Bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes für Lehrer handelt es sich nicht um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 S. 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung vom 8.8.1979 (GBl. S. 398 mit nachfolgenden Änderungen), die durch Rechtsverordnung festgesetzt wird, sondern um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.5.1992, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; Beschluß vom 14.12.1989, Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2; Beschluß des Senats vom 19.12.1991, a.a.O., m.w.N.).

    Die Aussage in § 12 der Arbeitszeitverordnung - AZVO - in der hier noch maßgebenden Fassung vom 10.4.1989 (GBl. S. 118, mit nachfolgenden Änderungen), wonach die Dauer der Unterrichtsverpflichtung der beamteten Lehrkräfte im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit durch besondere Verordnung der Landesregierung geregelt wird, hat insoweit nur die Bedeutung einer Absichtserklärung der Landesregierung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.12.1989, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 19.12.1991, a.a.O.).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Zwar verbietet diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, d.h. solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern sie erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, also Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.5.1986 - Rs 170/84 -, Slg. 1986, 1607; Urteil vom 4.6.1992 - C-360/90 -, Slg. 1992, 3589).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt aber dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; dabei ist die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 4.6.1992, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.5.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94

    Gewährung einer Jubiläumszuwendung - Beginn einer zu berücksichtigenden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.1995, ZBR 1996, 154, m.w.N.).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt aber dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; dabei ist die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 4.6.1992, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.5.1993, a.a.O.).

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 170/92

    Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Dieser altersmäßig bedingten eingeschränkten Leistungsfähigkeit sind auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt, so daß es sich insoweit zwar nur um einen graduellen Unterschied, nicht aber um einen grundsätzlichen Unterschied handelt (vgl. BAG, Urteil vom 3.3.1993, BAGE 72, 305).

    Denn die Herabsetzung des wöchentlichen Regelstundenmaßes unter Beibehaltung der bisherigen Bezüge bewirkt eine Erhöhung des "Arbeitsentgelts" pro Zeiteinheit; wird das Regelstundenmaß der Teilzeitbeschäftigten nicht herabgesetzt und bleiben deren Bezüge unverändert, so erhalten sie demgegenüber pro Arbeitsstunde eine geringere "Vergütung" als ihre vollbeschäftigten Kollegen (vgl. BAG, Urteil vom 29.1.1992, NZA 1992, 1037; Urteil vom 3.3.1993, a.a.O.).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, BVerfGE 85, 191; Beschluß vom 24.1.1995, DVBl. 1995, 613).

    Sein über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichender Regelungsgehalt besteht darin, daß er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, a.a.O.).

  • BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93

    Feuerwehrabgabe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 28.1.1992, BVerfGE 85, 191; Beschluß vom 24.1.1995, DVBl. 1995, 613).

    Das ist inzwischen durch die Anfügung von S. 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klargestellt worden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 24.1.1995, a.a.O.).

  • BAG, 18.09.1991 - 5 AZR 620/90

    Pflichtstundenzahl für Lehrer; Anrechnung der Arbeitszeitverkürzung auf eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Mit der Altersermäßigung soll auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.9.1991 - 5 AZR 620/90 -, PersV 1992, 128 - nur LS).

    Aus dem Gleichheitssatz kann jedoch ein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichbehandlung nicht abgeleitet werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.9.1991, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 15.2.1993, a.a.O.), so daß teilzeitbeschäftigten Lehrern aus dem Umstand, daß vollzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr eine Wochenstunde Ermäßigung erhalten, kein Anspruch darauf erwächst, ab diesem Zeitpunkt eine Altersermäßigung von 0, 5 Wochenstunden zu erhalten.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350).

    Dem Dienstherrn sind daher bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt (vgl. Beschluß des Senats vom 30.1.1989, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.1993 - 6 A 2345/90

    Anrechnung der Pflichtstundenkürzung; Lehrer; Altersermäßigung; Runderlaß des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
    Die Entscheidung des Ministeriums für Kultus und Sport, zur Umsetzung des Beschlusses des Ministerrats vom 20.6.1994 über die Kürzung von Deputatsnachlässen im Bereich der Altersermäßigung des Regelstundenmaßes Einschränkungen vorzunehmen, hält sich im Rahmen der dem Dienstherrn zustehenden, nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübenden Organisationsbefugnis (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 15.2.1993, DÖD 1993, 190).

    Aus dem Gleichheitssatz kann jedoch ein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichbehandlung nicht abgeleitet werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.9.1991, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 15.2.1993, a.a.O.), so daß teilzeitbeschäftigten Lehrern aus dem Umstand, daß vollzeitbeschäftigte Lehrer ab dem 55. Lebensjahr eine Wochenstunde Ermäßigung erhalten, kein Anspruch darauf erwächst, ab diesem Zeitpunkt eine Altersermäßigung von 0, 5 Wochenstunden zu erhalten.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • BVerfG, 26.04.1995 - 2 BvR 794/91

    Verfassungsmäßigkeit der Stichtagsregelung im Besoldungsstrukturgesetz 1990

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 518/90

    Arbeitsrecht; Diskriminierungsverbot; Gleichheitsgrundsatz;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.1992 - 9 S 2730/86

    Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes: Normierung von

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerwG, 07.09.1989 - 7 C 4.89

    Landkreis - Kreisrat - Selbstständige Tätigkeit - Verdienstausfallentschädigung -

  • BVerfG, 28.09.1992 - 1 BvR 496/87

    Verfassungsrechliche Prüfung des Ausschlusses teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 613/89

    Mittelbare Diskriminierung durch Versorgungsordnung

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

  • BVerwG, 25.06.1987 - 2 N 1.86

    Beamtenrecht - Gesetzgebung - Zuschüsse - Versicherungsbeiträgen -

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.1992 - 5 S 173/91

    Normenkontrolle einer Landschaftsschutzverordnung - Wiederaufleben einer

  • BVerwG, 15.12.1971 - VI C 40.68

    Festsetzung der Pflichtstundenzahl für einzelne Lehrergruppen - Festsetzung der

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.1979 - IX 910/78
  • OVG Berlin, 22.04.1983 - 2 A 6.81

    Unvereinbarkeit eines Bebauungsplanes wegen fehlender Festsetzung über die

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1980 - 2 A 16/79
  • VGH Baden-Württemberg, 15.08.1972 - IV 1036/70
  • VG Karlsruhe, 13.12.2006 - 10 K 2246/04

    Deputatsermäßigung auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf das Regelstundenmaß für Lehrkräfte in der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift festgesetzt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontroll-Beschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - Vensa, juris m.w.N.).

    Im Hinblick darauf hat die obergerichtliche Rechtsprechung die VwV Arbeitszeit als Rechtsnorm behandelt und in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O, m.w.N.).

    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, B. v. 26.04.1988 - BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121; BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 -2 P 18/84 [richtig: 2 C 18.94 - d. Red.] -, ZBR 1996, 154; VGH Bad.-Württ. NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.).

    Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz hier insofern zurücktritt, als die Verwaltung im Rahmen ihrer Befugnis allgemeine Regelungen schafft (so VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.).

    Jedenfalls sind dem Dienstherrn bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes - sei es durch Rechtsnorm, sei es durch eine gleichförmige Verwaltungspraxis - im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.).

    Danach sind typisierende Abstufungen der Altersermäßigung nach dem Umfang der Beschäftigung und des Lebensalters grundsätzlich zulässig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.).

    Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Altersermäßigung für Lehrer als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wird (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 19.12.1996, a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 26.05.2004, NVwZ-RR 2005, 53).

    Die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität greifen nach Auffassung des Gerichts nicht mehr durch (anders noch VGH Bad.-Württ., Urt. 19.12.1996, a.a.O.).

    Die Planung mit und das Überwachen von Stundenbruchteilen wird somit auch vom Beklagten mittlerweile als praktikabel angesehen, zumal sich die hierfür einsetzbare Informationstechnik seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) deutlich fortentwickelt haben dürfte.

    Mit der Altersermäßigung soll auf die altersbedingt eingeschränkte Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl.. v. 19.12.1996, a.a.O; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 C 217/2004 -, NVwZ 2005, 1332).

    Dieser altersbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit sind auch teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ausgesetzt (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.).

    Denn aus dem Gleichheitssatz kann kein Anspruch auf Beibehaltung eines konkreten Maßes der Ungleichheit abgeleitet werden (VGH Bad.-Württ., NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O. m.w.N.), so dass der Umfang der Altersermäßigung nicht zwingend im gleichen Verhältnis zur Deputatsermäßigung stehen muss.

    Das vorliegende Urteil weicht vom Normenkontrollbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.12.1996 (a.a.O.) ab; zudem hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2015 - 5 KN 164/14

    Arbeitszeit; Arbeitszeitverordnung Schule; außerunterrichtliche Tätigkeit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, besteht indes kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft im Beamtenstatus aus Altersgründen ermäßigt werden muss; vielmehr stellen derartige Ermäßigungsregelungen eine freiwillige Leistung des Dienstherrn dar (BVerwG, Urteil vom 28.1.2004 - BVerwG 2 C 19.03 -, juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6.7.1965 - BVerwG 2 C 152.62 -, juris Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, juris Rn. 35), auf die folglich kein Anspruch besteht.

    Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Regelung der Altersermäßigung als gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn gerade aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.1.2006 - BVerwG 6 P 10.04 -, juris Rn. 7; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9.7.1980, a. a. O., 466; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 19.12.1996, a. a. O., Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.1998 - 4 S 425/98

    Arbeitszeiterhöhung für Lehrer: Vereinbarkeit des Vorgriffsstundenmodells mit GG

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschuß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 -, ZBR 1990, 218; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97).

    Die von der Antragstellerin mit Blick auf Art. 3 Abs. 2, 3 GG und europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 119 EGV, RL 76/207/EWG) wegen des hohen Anteils von weiblichen Lehrkräften an Grundschulen aufgeworfene Frage der mittelbaren Diskriminierung von Frauen durch die getroffene Regelung stellt sich danach schon vom Ansatz her nicht (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 2.10.1997, DVBl. 1998, 181; Urteil vom 11.11.1997, DVBl. 1998, 183; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Im übrigen liegt eine mittelbare Diskriminierung nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteile vom 2.10.1997 und vom 11.11.1997, a.a.O.; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1998 - 4 S 2210/98

    Widerruf einer Deputatsermäßigung für Lehrer

    Wie der Senat entschieden hat (vgl. Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102; Beschluß vom 11.8.1998 - 4 S 1411/97; jeweils m.w.N.), trifft die Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469) - mit nachfolgenden Änderungen - mit der Festsetzung des Regelstundenmaßes für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen Regelungen, die als untergesetzliche Rechtsvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO verwaltungsgerichtlicher Normenkontrolle unterliegen.

    Bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes für Lehrer handelt es sich nicht um eine Regelung der Arbeitszeit im Sinne von § 90 Abs. 1 S. 1 LBG, die durch Rechtsverordnung festgesetzt wird, sondern um eine Konkretisierung der auch für Lehrer in der Arbeitszeitverordnung festgesetzten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.5.1992, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36; Beschluß vom 14.12.1989, Buchholz 237.0 § 90 Nr. 2; Beschluß des Senats vom 19.12.1996, aaO., m.w.N.).

    Diese Entscheidung dürfte sich im Rahmen der dem Dienstherrn zustehenden, nach pflichtgemäßem Ermessen auszuübenden Organisationsbefugnis halten, mit der die Dienstleistungspflicht insbesondere der den Schwerbehinderten gleichgestellten Lehrer (vgl. § 2 SchwbG) neu konkretisiert worden ist, zumal da es sich bei der hier umstrittenen Ermäßigung des Regelstundenmaßes für Lehrer, die nicht schwerbehindert, sondern Schwerbehinderten gleichgestellt sind, um eine gesetzlich nicht vorgeschriebene, freiwillige Fürsorgemaßnahme des Dienstherrn handelt (vgl. dazu Abschnitt II Nr. 4.4 der Schwerbehinderten-Fürsorge-VwV vom 23.7.1993, GABl. S. 889, bekanntgemacht in K.u.U. 1993, S. 436), die - wie hier - aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepaßt werden kann (vgl. Beschluß des Senats vom 19.12.1996, aaO.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9.7.1980, DÖV 1981, 465; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.5.1995, RiA 1997, 48).

    Es entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, daß die Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung weitergeht als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe und dem Dienstherrn daher bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes im Bereich seines organisatorischen Gestaltungsspielraums Typisierungen und Generalisierungen erlaubt sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86 - und vom 19.12.1996, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.2016 - 4 S 1579/14

    Hinausschieben der Altersermäßigung bei Lehrern

    (2) Die Stundenermäßigung für den in § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bezeichneten Personenkreis stellt damit eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Leistung dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, Juris), die auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

    Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass - wie der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung eingehend erläutert hat - mit der vorliegenden Regelung die Altersermäßigung aus haushaltsrechtlichen Erwägungen einer veränderten Sachlage angepasst wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - 6 P 10.04 -, Juris; Senatsbeschluss vom 19.12.1996, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.08.1998 - 4 S 1411/97

    Erhöhung des Regelstundenmaßes der Lehrer an Gymnasien

    Im Hinblick darauf hat der Senat die Regelungen über das Regelstundenmaß in ständiger Praxis - auf die er wegen der Einzelheiten verweist - in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen (vgl. Beschluß vom 15.8.1972 - IV 1036/70 -, ESVGH 23, 90; Beschluß vom 30.1.1989 - 4 S 2481/86; Beschluß vom 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350; Beschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183 = ESVGH 47, 102).

    Die Festsetzung oder Änderung des Regelstundenmaßes für die Lehrer an öffentlichen Schulen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der äußeren Form einer Verwaltungsvorschrift erfolgen (vgl. zuletzt Normenkontrollbeschluß vom 19.12.1996, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.1999 - 1 S 2214/98

    Normenkontrolle einer Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde -

    Von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann auszugehen, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die begehrte Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, VBlBW 1997, 183).
  • VG Karlsruhe, 25.10.2007 - 6 K 811/07

    Nachträgliche Beteiligung des Hauptpersonalrats bei der Erhöhung des

    Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (im hier maßgeblichen Zeitraum: 41 Stunden gem. § 1 AZVO vom 08.07.2003) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004, NVwZ-RR 2004, 593 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1996 - 4 S 3419/95 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2004 - PL 15 S 2470/03

    Beteiligung der Personalvertretung bei Änderung des Regelstundenmaßes für

    Denn diese Verwaltungsvorschrift trifft, was auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt wird, mit der Festsetzung des Regelstundenmaßes für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen beamtenrechtliche Regelungen, die zwar in der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften ergangen sind, in der Sache aber sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck sogar als Rechtssätze anzusehen sind, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzen und konkretisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102 = VBlBW 1997, 183; vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 - und vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, ESVGH 49, 81 = VBlBW 1999, 70 = ZBR 1999, 233).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

    Vielmehr handelt es sich bei der Gewährung der Stundenermäßigung aus Altersgründen nach § 5 Abs. 1 ArbZVO-Lehr LSA um eine freiwillige, im Ermessen des Dienstherrn stehende Maßnahme der Arbeitserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004, a.a.O. Rn. 14; VGH BW, Beschlüsse vom 19. Dezember 1996 - 4 S 3419/95 -, juris Rn. 35, und vom 27. Januar 2016, a.a.O. Rn. 39; NdsOVG, Urteil vom 9. Juni 2015, a.a.O. Rn. 95).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.09.2004 - 15 S 2470/03

    Beteiligung der Personalvertretung, Arbeitszeit der Lehrer,

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 4 S 2584/97

    Gymnasialer Vorbereitungsdienst - Zulassungsbeschränkung

  • VG Oldenburg, 12.03.2003 - 6 A 3255/01

    Alimentation; Altersermäßigung; Arbeitszeit; Fürsorge für ältere Beamte;

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